AU-Bescheinigung bei Minijob als Nebenjob
Auch Minijobber in einem Nebenjob müssen Krankheitszeiten nachweisen
Auch Minijobber in einem Nebenjob müssen Krankheitszeiten nachweisen
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Minijobber ist erforderlich. Denn Minijobber sind in diesem Zusammenhang wie Ihre übrigen Arbeitnehmer auch zu behandeln. Das heißt neben den Arbeitnehmerrechten, wie der Anspruch auf Lohnfortzahlung, hat der Minijobber natürlich auch Pflichten, wenn er arbeitsunfähig erkrankt.
Pauschalversteuerung bei kurzfristigen Aushilfen ist eine Möglichkeit der Versteuerung – es gilt aber zu prüfen, welche Besteuerungsform günstiger ist – individuell oder pauschal.
Haben die Wochenstunden bei Minijobs eine Bedeutung? Darf bei Minijobs eine bestimmte Anzahl an Wochenstunden nicht überschritten werden? Gilt noch die Grenze von 15 Wochenstunden bei Minijobs?
Ferienjobber und Urlaub – das ist immer wieder ein Thema. Besteht ein Urlaubsanspruch für Ihre Ferienjobber? Diese Frage taucht regelmäßig in den Sommermonaten in den Lohnbüros auf. Die Antwort ist ja, wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat bestanden hat. Das bedeutet für Sie in der Lohnabrechnung, dass diese Urlaubsansprüche auch gewährt werden müssen.
Die Arbeitszeiten sind auch bei Ferienjobbern aufzuzeichnen. Verantwortlich ist der Betrieb.
Bei der Einstellung von kurzfristigen Ferienjobbern, stellt sich in vielen Betrieben die Frage, ob diese 3 Monate oder 70 Arbeitstage beschäftigt werden können. Die Antwort ist wie so oft (fast) ganz einfach, wenn Sie wissen, worauf Sie achten müssen.
Stellen Sie in den Ferien oder in den Nachmittags- und Abendstunden Schülerjobs zur Verfügung, sollten Sie auf einige Punkte besonders Acht geben. Denn die Betriebsprüfer schauen bei den Schülerjobs gern etwas genauer hin. So hat schon mancher Betrieb ein teures Wunder bei einer Betriebsprüfung erlebt, weil er Schülerjobs angeboten hat.
Immer wieder erhalte ich Fragen zur Zusammenrechnung mehrerer gleichzeitig ausgeübter Beschäftigungen, vermehrt kommt dabei auch die Konstellation Minijob und kurzfristige Beschäftigung zur Sprache. Grundsätzlich sind mehrere Beschäftigungen zusammenzurechnen. Das gilt für die parallele Ausübung mehrerer Minijobs, aber auch wenn ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen parallel bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt.