Schwankende Entgelte und Minijobgrenze

Schwankende Entgelte und Minijobgrenze

schwankende Entgelte

Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige Entgelt die monatliche Minijobgrenze nicht überschreitet. Was ist aber, wenn der Verdienst doch einmal oberhalb der Minijobgrenze liegt? Läutet jedes Überschreiten der Minijobgrenze gleich das Ende des Minijobberstatus ein?

Schwankende Entgelte und Minijobgrenze

Das Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze ist unproblematisch, wenn die Jahres-Minijobgrenze eingehalten wird. Dies gilt auch, wenn die monatliche Minijobgrenze „immer wieder mal“ überschritten wird.

Diese Konstellation tritt häufig auf, wenn Minijobber schwankende Entgelte erzielen. Dies ist häufig der Fall, wenn ein Minijobber nach Stunden vergütet wird und an festen Wochenarbeitstagen eingesetzt wird.

Beispiel:

Ein Minijobber arbeitet freitags und sonntags jeweils 4 Stunden als Servicekraft.

Dies führt dazu, dass er im Oktober an 8 Tagen arbeitet und im November an 9 Tagen. Bei einem Stundenlohn von 16 Euro liegt sein Entgelt im Oktober bei 512 Euro (= 8 Einsätze x 4 Stunden x 16 Euro) und im November bei 576 Euro (= 9 Einsätze x 4 Stunden x 16 Euro).

Er überschreitet somit im November die monatliche Minijobgrenze.

 

Jahres-Minijobgrenze entscheidet

Fraglich ist, ob das Überschreiten im November Auswirkungen auf die versicherungsrechtliche Einstufung des Minijobbers hat. Hierzu kann eine Jahresbetrachtung herangezogen werden. Dabei ist der (voraussichtliche) Verdienst für die nächsten 12 Monate anzustellen und mit der Jahres-Minijobgrenze zu vergleichen. Wird die Jahres-Minijobgrenze nicht überschritten, liegt ein Minijob – trotz mehrmaligen Überschreitens aufgrund schwankender Entgelthöhen – vor.

Im Beispiel wäre eine versicherungsrechtliche Beurteilung hilfreich, die beispielsweise in dieser Form aufgestellt wird.

Arbeitseinsätze an 52 Wochen x 2 Tage x 4 Stunden x 16 Euro = 6.656 Euro

Hier wird der voraussichtliche Jahresverdienst (Jahresarbeitsentgelt) des Minijobbers ermittelt. Ob es sich bei diesem Jahresverdienst auch weiterhin um einen Minijobber handelt, lässt sich über einen Vergleich des Jahresverdienstes mit der Jahres-Minijobgrenze des jeweiligen Kalenderjahres prüfen (= 12 Monate x 556 Euro = 6.672 Euro für 2025).

Da die Jahres-Minijobgrenze 2025 bei 6.672 Euro liegt, ist das Überschreiten des Minijobbers im November ohne Auswirkung auf den Minijobstatus, da das regelmäßige Monatsentgelt mit 554,67 Euro (= 6.656 Euro : 12 Monate) die monatliche Minijobgrenze 2025 (556 Euro) nicht überschreitet.

 

Das (mehrmalige) Überschreiten der monatlichen Minijobgrenze ist also problemlos, wenn weiterhin die Jahres-Minijobgrenze eingehalten wird. Daher sollte stets auf die Jahresbetrachtung und die Jahres-Minijobgrenze abgestellt werden, wenn ersichtlich ist, dass die Minijobgrenze in einigen Monaten überschritten wird.

Wichtig: Nehmen Sie stets zum Jahresbeginn eine entsprechende versicherungsrechtliche Beurteilung (schriftlich) vor, um bei einer späteren Betriebsprüfung konkrete Argumente bei der Hand zu haben.

 

Vorsicht bei extremen Schwankungen

Anders sieht die Lage bei extremen Schwankungen aus. Wenn ein Minijobber z. B. 3 Monate im Jahr Vollzeit arbeitet und die restlichen Monate so wenig, dass die Jahres-Minijobgrenze von 6.672 Euro eingehalten wird, liegt dennoch kein durchgehender Minijob vor.

Solche extremen Entgeltschwankungen sind nicht im Sinne eines Minijobs.

Ein Betriebsprüfer kann hier leicht unterstellen, dass bewusst getäuscht werden soll. Dies wiederum kann zu einem Versagen des Minijobstatus führen und auch noch teure Nachzahlungen nach sich ziehen, die regelmäßig der Arbeitgeber zu tragen hat.

 

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