Schwangere im Minijob und Mutterschaftsgeld

Schwangere im Minijob und Mutterschaftsgeld

Minijob und Mutterschaftsgeld

Entbindet eine Minijobberin, so erhält sie auch im Minijob Mutterschaftsgeld. Dies hängt jedoch von ihrem Krankenversicherungsschutz ab. Ob es einen Zuschuss vom Arbeitgeber erhält, hängt vom Verdienst im Minijob ab.

Minijob und Mutterschaftsgeld – Grundsätzliches

Minijobber sind Teilzeitarbeitnehmer. Sie haben im Grunde dieselben Arbeitnehmerrechte wie die übrigen (vollzeitbeschäftigten) Arbeitnehmer auch. Dies gilt auch für das Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Während der Mutterschutzfristen erhalten auch Arbeitnehmerinnen im Minijob Mutterschaftsgeld. Die Schutzfristen beginnen im Grunde 6 Wochen vor der Entbindung und gehen bis zum Ablauf der 8. Woche (bzw. 12 Wochen zum Beispiel bei Mehrlingsgeburten) nach der Entbindung. In dieser Zeit sind die Arbeitnehmerinnen von der Arbeitsleistung freigestellt.

Der Lohnausfall während dieser Zeit wird durch das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und einem Mutterschaftsgeldzuschuss des Arbeitgebers ausgeglichen. Als Arbeitgeber zahlen Sie während der Mutterschutzfristen (6 Wochen vor und 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung) kein Arbeitsentgelt.

Allerdings sind Sie als Betrieb gehalten einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Das gilt auch für Ihre Minijobber. Das Mutterschaftsgeld zahlt die zuständige Krankenkasse und wird direkt an die Arbeitnehmerin ausgezahlt. Um das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse muss sich die Arbeitnehmerin selbst kümmern (Antrag auf Mutterschaftsgeld).

Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt maximal 13 Euro kalendertäglich für die gesamte Schutzfrist sowie den Entbindungstag selbst. Das sind mindestens 99 Tage (maximal = 1.287 Euro).

Mutterschaftsgeld für gesetzlich krankenversicherte Minijobber

Das Mutterschaftsgeld erhalten nur gesetzlich krankenversicherte Mitglieder. Hier haben viele Minijobberinnen ein Problem. Sie sind zwar gesetzlich (über den Ehegatten) krankenversichert, aber nicht als Mitglied, sondern im Rahmen einer Familienversicherung. Diese Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse liegt nur vor, wenn die Minijobberin eigene Beiträge zur Krankenversicherung zahlt, zum Beispiel durch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung.

Kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse bekommen hingegen Minijobberinnen, die

  • privat krankenversichert sind (also nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse) oder
  • familienversichert in der GKV sind.

In diesem Fall greift ein einmaliges Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt in Höhe von nur 210 Euro für die gesamte Schutzfrist.

 

Minijob und Mutterschaftsgeld in der Lohnabrechnung

In der Entgeltabrechnung brauchen Sie diese Unterscheidung nicht berücksichtigen. Schließlich zahlen Sie das Mutterschaftsgeld nicht aus.

Im Lohnbüro müssen Sie aber (unter Umständen) den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld auszahlen. Das heißt: Sie müssen der Minijobberin den Differenzbetrag zwischen dem kalendertäglichen Nettoentgelt und dem Mutterschaftsgeld auszahlen. Das gilt auch, wenn gar kein Mutterschaftsgeld der Krankenkasse gezahlt wird.

Sie können stets davon ausgehen, dass ein Mutterschaftsgeldanspruch auf maximal 13 Euro kalendertäglich besteht. Auch dann, wenn die Minijobberin das Mutterschaftsgeld nicht tatsächlich in Höhe von 13 Euro ausgezahlt bekommt.

Minijob und Mutterschaftsgeld: Arbeitgeberzuschusses

Zuerst berechnen Sie das kalendertägliche Nettoentgelt der Minijobberin. Grundlage dafür ist das Nettoentgelt der letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist. Bei Minijobberinnen mit einem Festgehalt nehmen Sie daher die letzten drei Monats-Nettoentgelte und teilen diese durch 90 Tage.

Dieses Ergebnis setzen Sie ins Verhältnis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld – unabhängig davon wie hoch das tatsächliche Mutterschaftsgeld der Arbeitnehmerin ist. Den übersteigenden Betrag (über 13 Euro) zahlen Sie dann als Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld kalendertäglich aus.


 

Beispiel:

Eine Minijobberin erhält monatlich 450 Euro. Sie hat sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, erhält somit auch 450 Euro Nettolohn.

Berechnung kalendertägliches Nettoentgelt:

450 Euro x 3 Monate = 1.350 Euro (Gesamt-Nettoentgelt der letzten drei Monate)

1.350 Euro : 90 Tage = 15 Euro kalendertägliches Nettoentgelt

Das kalendertägliche Nettoentgelt ist höher als das (fiktive) Mutterschaftsgeld von 13 Euro, somit erhält die Minijobberin den übersteigenden Betrag (= 2 Euro) als Arbeitgeberzuschuss kalendertäglich bzw. 60 Euro (= 2 Euro x 30 Tage) monatlich. In Monaten mit 31 Tagen wären es übrigens 62 Euro.

 

Minijob und kein Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Beträgt das kalendertägliche Nettoverdienst der Minijobberin jedoch weniger oder genau 13 Euro, so entfällt der Arbeitgeberzuschuss. Denn das kalendertägliche Nettoentgelt wird durch das (fiktive) Mutterschaftsgeld komplett kompensiert.


 

Variante des Beispiels:

Eine Minijobberin verdient monatlich 200 Euro netto.

Berechnung des kalendertäglichen Nettoentgelts:

200 Euro x 3 Monate = 600 Euro (Nettoentgelt der letzten drei Monate)

600 Euro : 90 Tage = 7,50 Euro kalendertägliches Nettoentgelt

Das kalendertägliche Nettoentgelt ist niedriger als 13 Euro, somit erhält die Minijobberin keinen Arbeitgeberzuschuss. Sie erreicht ihr Nettoentgelt durch das Mutterschaftsgeld, wenn Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist.

 

U2-Umlage Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld im Minijob erstatten lassen

Den ausgezahlten Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld können Sie sich über die U2-Umlage (U2-Umlagekasse) von der Minijob-Zentrale erstatten lassen. Stellen Sie hierzu einen entsprechenden U2-Erstattungsantrag (AAG-Erstattungsantrag).

Tipp für die Lohnabrechnung Minijob und Mutterschaftsgeld

In einem solchen Fall zahlen Sie der Minijobberin nur den (steuerfreien) Mutterschaftsgeld-Arbeitgeberzuschuss aus. In Ihrer Lohnsoftware ist dies in aller Regel über eine eigene Lohnart (Arbeitgeberzuschuss-Mutterschaftsgeld) gelöst. Diese müssen Sie während der Schutzfristen in der Abrechnung berücksichtigen

 

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