Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen

Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen

Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen

Die Beschäftigung von Schulabgängern als kurzfristige Aushilfen ist gang und gäbe. Allerdings sollten Betriebe bei Schulabgängern in einem kurzfristigen Beschäftigungsverhältnis genau hinsehen. Denn bei Schulabgängern kann eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen sein.

Schulabgänger und kurzfristige Beschäftigung

Bei Schulabgängern handelt es sich um ehemalige Schüler, die die Schule beendet haben. Dies gilt beispielsweise für Abiturienten, die nach der Schule noch einen Job ausüben, bevor Sie eine Berufsausbildung aufnehmen oder ein Studium beginnen.

Die Beschäftigung von Schulabgängern als kurzfristige Aushilfe kann jedoch in der Lohnabrechnung zum Problem werden. Denn im Lohnbüro müssen Sie entscheiden, ob es sich um ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis handelt oder nicht. Die Folgen können weitreichend sein. Denn die kurzfristigen Beschäftigungen sind in aller Regel abgabenfrei, so dass keine Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Sind hingegen die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht erfüllt, kommt es regelmäßig zu einer versicherungspflichtigen und damit auch beitragspflichtigen Beschäftigung. Wurde ein Beschäftigungsverhältnis falsch beurteilt, drohen in der nächsten Betriebsprüfung hohe Nachzahlungen. Denn der Betrieb muss die „vorenthaltenden“ Sozialversicherungsbeiträge allein nachzahlen.

 

Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen

Auch bei der Beschäftigung von Schulabgängern gilt es zunächst die Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung zu überprüfen. Hierbei ist auch bei Schulabgängern zunächst zu prüfen, ob die geltenden Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden.

Für das Jahr 2020 gelten hierbei sogar ausgeweitete Kurzfristigkeitsgrenzen, so dass die Einhaltung der Kurzfristigkeitsgrenzen (oftmals) kein Problem sein sollte. Zu prüfen sind die Grenzen aber natürlich trotzdem.

Wird die Kurzfristigkeitsgrenze eingehalten, so liegt im Grunde eine kurzfristige Beschäftigung – und damit eine versicherungsfreie Beschäftigung – vor. Doch hier ist gerade bei Schulabgängern der nächste Prüfschritt wichtig. Neben der Einhaltung der Kurzfristigkeitsgrenzen ist auch zu prüfen, ob das Kriterium der Berufsmäßigkeit unter Umständen gegeben ist.

Bei Schulabgängern kommt es nämlich darauf an, was die Schulabgänger nach der Schule machen wollen. Starten sie in eine Berufsausbildung oder beginnen sie ein Studium.

Keine Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen mit Ausbildungsplatz

Wenn die Schulabgänger zwischen dem Schulende und einer Berufsausbildung noch einen kurzfristigen Aushilfsjob ausüben, liegt regelmäßig Berufsmäßigkeit vor. Es finden daher die Regelungen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse keine Anwendung. Das bedeutet, ein Schulabgänger, der nach den Sommerferien einen Ausbildungsplatz hat, kann nicht als kurzfristige Aushilfe beschäftigt werden.

Für Sie in der Lohnabrechnung kann dies zum Problem werden, denn es handelt sich dann um ein eine (ganz normale) versicherungspflichtige Beschäftigung vor. Es gilt also einen entsprechenden Nachweis zu führen.

Tipp: Fragen Sie bei den Schulabgängern vor der Einstellung in einen kurzfristigen Job daher unbedingt ab, was der Schulabgänger nach den Ferien machen will. Sie brauchen diese Info schriftlich für Ihre versicherungsrechtliche Beurteilung.

Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen mit Studium

Möchte der Schulabgänger hingegen ein Studium aufnehmen, sieht es anders aus. Dann können Schulabgänger auch noch nach der Schulentlassung und Beginn des Studiums als kurzfristig Beschäftigte bei Ihnen abgabenfrei im Betrieb arbeiten. Natürlich müssen dabei die geltenden Kurzfristigkeitsgrenzen eingehalten werden.

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Nachweise: Schulabgänger als kurzfristige Aushilfe beschäftigen

Wichtig für Sie in der Lohnabrechnung ist es bei Schulabgängern einen Nachweis für die Zeit danach im Rahmen einer Betriebsprüfung vorlegen zu können. Hierfür bietet es sich an eine schriftliche Notiz zur Hand zu haben, die Auskunft über die Zukunftspläne des Schulabgängers beinhaltet. Alternativ können Sie auch einen Fragebogen für geringfügig Beschäftigte nutzen, der einen solchen Fragepunkt beinhaltet.

Wichtig: Sollten sich die Zukunftspläne des Schulabgängers später ändern, wird dies dem Betrieb nicht nachteilig ausgelegt.

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2 Antworten

  1. Dadajee Horsina sagt:

    Guten Tag,

    können Uni-Absolventen zwischen Abschluss und Eintritt in den ersten Job ein kurzfristiges Beschäftigungsverhältnis eingehen oder liegt hierbei Berufsmäßigkeit vor?

    Vielen Dank und freundliche Grüße
    Dadajee

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      Personen, die ein Studium abgeschlossen haben, stehen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, somit dürfte in diesem Fall Berufsmäßigkeit gegeben sein und eine kurzfristige Beschäftigung wäre nicht möglich. Das ist meine Sicht auf die Dinge -analog zur Berufsmäßigkeit bei Schulentlassenen.

      Ein Tipp noch:
      Sie können versuchen, bei Ihrer Krankenkasse eine schriftliche Beurteilung Ihres Sachverhalts zu erhalten. Vielleicht sehen sie es dort anders.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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