Pflege-Mindestlöhne ab Juli 2025

Ab 1.7.2025 sind die Pflege-Mindestlöhne erneut gestiegen. Eine gute Nachricht für alle Pflegekräfte. Konkret: Ab 01.07.2025 steigt der Pflege-Mindestlohn für Pflegehilfskräfte, qualifizierte Pflegehilfskräfte und Pflegefachkräfte. Dies gilt auch für die Minijobber in der Pflege.
Zuletzt wurde der Pflege-Mindestlohn im Mai 2024 angehoben. Ab 1.7.2025 wurde dieser nun erneut angehoben.
Pflege-Mindestlohn
Der Pflege-Mindestlohn stieg zum 1.7.2025. Es bleibt auch bei dieser Anhebung bei der bisherigen Staffelung nach Qualifikation. Es gilt, je höher der Ausbildungsgrad, desto höher der Pflege-Mindestlohn.
Die Einteilung der verschiedenen Pflege-Mindestlöhne erfolgt nach dem Ausbildungsgrad der Beschäftigten. Es gibt folgende „Gruppen“:
- Pflegehilfskräfte – hierbei handelt es sich um Hilfskräfte in der Pflege.
- Qualifizierte Pflegehilfskräfte verfügen über eine mindestens einjährige Ausbildung und
- Pflegefachkräfte haben eine abgeschlossene Ausbildung, die für eine Tätigkeit nach 4 des Pflegeberufegesetzes berechtigt.
Hinweis: Die Regelungen gelten ausdrücklich nicht für Auszubildende.
Neue Pflege-Mindestlöhne ab 1.7.2025 im Überblick
Für Pflegehilfskräfte:
- Ab 1.2.2024: 14,15 Euro
- Ab 1.5.2024: 15,50 Euro
- Ab 1.7.2025: 16,10 Euro
Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit):
- Ab 1.2.2024: 15,25 Euro
- Ab 1.5.2024: 16,50 Euro
- Ab 1.7.2025: 17,35 Euro
Für Pflegefachkräfte:
- Ab 1.2.2024: 18,25 Euro
- Ab 1.5.2024: 19,50 Euro
- Ab 1.7.2025: 20,50 Euro
Mindestlohn für Wegzeiten und Bereitschaftsdienst
Arbeitgeber müssen den Pflege-Mindestlohn auch für Wegezeiten zahlen, die Pflegekräfte zwischen mehreren Patienten oder zwischen diesen und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs zurücklegen.
Für Zeiten des Bereitschaftsdienstes muss der Arbeitgeber mindestens 40 Prozent des Mindestentgelts zahlen.
Urlaub für Pflegekräfte
Beschäftigte in der Pflege haben einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Der Mehrurlaub beträgt bei Beschäftigten mit einer Fünftagewoche seit 2024 neun Tage.