U1 Beiträge 2023

Minijob-Zentrale erhöht U1 Beiträge 2023

Minijobs werden 2023 teurer. Denn die U1-Beiträge steigen 2023. Die U2-Beiträge werden hingegen etwas gesenkt.

Minijob 520 Euro

Minijobs – 520-Euro-Kräfte

Minijobs heißen nunmehr 520-Euro-Kräfte. Denn die Minijobgrenze ist seit 1.10.2022 auf 520 Euro monatlich angehoben worden.

Midijob Entgeltgrenzen

Midijobs – neue Entgeltgrenzen ab Oktober 2022

Die Entgeltgrenzen bei Midijobs (Übergangsbereich) sind zum 1.10.2022 angepasst worden

Mindestlohn 12 Euro Minijob

Mindestlohn von 12 Euro gilt ab Oktober 2022

Mindestlohn steigt auf 12 Euro ab 1.10.2022. Voraussichtlich gilt dieser Mindestlohn bis Ende 2023.

Minijobgrenze 520 Euro

Minijobgrenze steigt auf 520 Euro

Minijobgrenze steigt zum 1.10.2022 auf 520 Euro – Auswirkungen auf Minijobs und Entgeltabrechnung.

Arbeitsstunden Minijob

Neue Minijobgrenze und Arbeitsstunden

Die Minijobber sorgen im Betrieb häufig für Entlastungen bei Arbeitsspitzen. Doch wie berechnet man eigentlich die Einsatzstunden der Minijobber? Oder anders: Wie viele Stunden je Woche darf ein Minijobber eingesetzt werden?

Mindestlohn steigt

Ab 1.7.2022 neuer Mindestlohn

Ab 1.7.2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 10,45 Euro. Davon sind zahlreiche Miniojobber betroffen und Aushilfen, die als kurzfristig Beschäftigte tätig sind.

Minijobgrenze steigt 520

Minijobgrenze steigt auf 520 Euro

Die Minijobgrenze steigt ab 1.10.2022 auf 520 Euro. Welche Auswirkungen hat dies auf den Betrieb und den MInijobber?

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Minijobs

Steuerentlastungsgesetz 2022 und Minijobs

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist auf den Weg gebracht und tritt kurzfristig in Kraft. Aus Sicht der zahlreichen Minijobber ist es eine Enttäuschung, da die Minijobber von den Steuerentlastungen nicht profitieren. „Update: Minijobber, die nach 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden, erhalten auch die Energiepreispauschale.“

Krankenversicherungsschutz kurzfristige Meldepflicht

Kurzfristig Beschäftigte – neue Meldepflicht ab 2022

Ab 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber von kurzfristig Beschäftigten in den Sozialversicherungsanmeldungen angeben, wie der kurzfristig Beschäftigte krankenversichert ist. Zu unterscheiden ist dabei grundsätzlich, ob eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private bzw. anderweitige Versicherung besteht.

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