Arbeitszeitaufzeichnungen – ein Muss für Minijobber
Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist für Minijobber ein echtes Muss. Denn ohne vorhandene Arbeitszeitaufzeichnungen, drohen hohe Strafen für den Betrieb.
Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist für Minijobber ein echtes Muss. Denn ohne vorhandene Arbeitszeitaufzeichnungen, drohen hohe Strafen für den Betrieb.
Auch Minijobber erhalten Feiertagslohn, wenn durch einen Feiertag keine Arbeitsleistung erbracht werden kann.
Für die geleistete Arbeit an den Osterfeiertagen können auch Minijobber steuerfreie Feiertagszuschläge erhalten. Hier sind jedoch einige Dinge zu beachten.
Die Kurzfristigkeitsgrenzen entscheiden darüber, ob Sozialabgaben anfallen oder nicht. Daher kommt der versicherungsrechtlichen Einordnung eine immense Bedeutung zu.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sorgt für ein höheres Netto bei Minijobbern. Für die Befreiung sind aber Fristen zu beachten.
Die Steuerberechnung bei Minijobs wird oft pauschal gehandhabt. Doch es gibt auch noch andere Möglichkeiten, die cleverer sind.
Nutzen Sie die aktuelle Checkliste zur Beurteilung von Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen.
Der Lohnachweis 2024 zur Berufsgenossenschaft ist bis 17.02.2025 zu übermitteln. In diesem sind die auch die Minijobber zu melden.
Für alle Beschäftigten ist für das Jahr 2024 auch eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung bis spätestens 17.02.2025 mit dem Abgabegrund „92“ zu versenden.
Die Insolvenzgeldumlage wird 2025 erhöht, so dass sich die Lohnnebenkosten auch für Minijob-Arbeitgeber weiter erhöhen. Sie beträgt 0,15 % ab 01.01.2025.