Mindestlohn steigt ab 1. Juli 2021
Mindestlohn steigt ab 1.7.2021 erneut
Mindestlohn steigt ab 1.7.2021 erneut
Auch in diesem Jahr werden die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftigte Aushilfen ausgeweitet. Dies ist im Rahmen des „Vierten Gesetzes zur Änderung des Seefischereigesetzes“ vom 31.5.2021 ist die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 verkündet worden.
Im Zuge der Corona-Pandemie sind rund eine Million Minijobs beendet worden. Mit Aufhebung der staatlichen Einschränkungen werden nun vielfach wieder Minijobber gesucht und auch eingestellt. Oft handelt es sich dabei um bereits vor der Pandemie beschäftigte Arbeitnehmer. Doch was gilt mit der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Wiedereintritt eines Minijobbers? Muss ein neuer Befreiungsantrag her?
Aktuell stehen viele Betriebe vor der Frage, ob neue Arbeitnehmer besser als Minijobber oder als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden sollen. Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe.
In bestimmten Branchen erfordert das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz die Abgabe von Sofortmeldungen. Das gilt auch für Gastronomiebetriebe.
Das Bundessozialgericht hat bereits Ende 2020 geurteilt, dass die Unterscheidung zwischen Arbeitstagen und Kalendertagen bei kurzfristigen Beschäftigungen nicht mehr haltbar ist. Die Sozialversicherungsträger sind daher gehalten die Geringfügigkeitsrichtlinien entsprechend anzupassen.
Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht im Minijob sorgt für ein höheres Nettoentgelt
Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2021 sollen erneut ausgeweitet werden. Dies wurde Ende März 2021 im Bundeskabinett beschlossen. Damit soll die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen vom Jahr 2020 auch im Jahr 2021 wiederholt werden. In Anbetracht der anhaltenden Maßnahmen aufgrund der Corona-Pandemie gilt die Ausweitung der Kurzfristigkeitsgrenzen als (nahezu) sicher.
Die Corona-Beihilfe ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die als steuer- und beitragsfreies Entgeltextra auch an Ihre Minijobber wegen der besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie ausgezahlt werden kann.
Steigende Arbeitslosenzahlen führen in vielen Lohnbüros zu Fragen zur Kombination von Minijob und dem Bezug von Arbeitslosengeld. Muss der Betrieb hier etwas beachten? Kann der volle Lohn ausgezahlt werden, ohne dass es zu Einbußen beim Arbeitslosengeld kommt?