Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro und Minijobs

Inflationsausgleichprämie von bis zu 3.000 Euro und Minijobs

Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 3.000 Euro bis Ende 2024 steuerfrei auszahlen. Das gilt auch für geringfügig entlohnt beschäftigte Minijobber.

Inflationsausgleichsprämie auch im Minijob

Der Gesetzgeber hat einen neuen steuerfreien Tatbestand geschaffen, um es Arbeitgebern zu ermöglichen an die Arbeitnehmer eine „Inflationsausgleichsprämie“ zu zahlen. Dies ist als Barlohn aber auch als Sachlohn möglich. Inzwischen ist der neue Gesetzeszusatz im „Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“ veröffentlicht.

Die Regelung gilt für Arbeitnehmer, somit auch für Teilzeitbeschäftigte und Minijobber. Die Inflationsausgleichsprämie kann vom Arbeitgeber im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 steuerfrei und auch beitragsfrei ausgezahlt werden. Geregelt ist der neue Tatbestand im § 3 Nr. 11c EStG. Es handelt sich dabei um einen steuerlichen Freibetrag.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit (und damit für die Beitragsfreiheit) ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Entgeltumwandlungen sind hier also ausgeschlossen.

Ferner sollen hier keine besonderen Anforderungen gestellt werden, um die Leistung zu gewähren. Es soll genügen, wenn der Arbeitgeber bei Gewährung der Leistung in beliebiger Form (zum Beispiel durch entsprechenden Hinweis im Verwendungszweck auf dem Überweisungsträger) deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Inflation (Preissteigerung) steht.

Hier ist zu empfehlen, dass die entsprechende Lohnart deutlich bezeichnet wird. Ferner sollte noch eine Mitteilung an den Minijobber ausgegeben werden, dass diese „freiwillige Leistung des Arbeitgebers“ die allgemeinen Preissteigerungen ausgleichen bzw. dämpfen soll.

Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie bietet den Vorteil den Minijobber eine (abgabenfreie) Zusatzleistung zu gewähren. Eine Anrechnung auf die Minijobgrenze erfolgt nicht. Denn es handelt sich um eine beitragsfreie Leistung.

Es ist somit aus Arbeitgebersicht zu überlegen, ob die Inflationsausgleichsprämie über den zulässigen Zeitraum bis Ende 2024 aufgeteilt wird. So besteht beispielsweise die Möglichkeit im Dezember 2022, im Dezember 2023 und im Dezember 2024 jeweils 1.000 Euro Inflationsausgleichsprämie zu zahlen.

Beispiel:

Ein Minijobber erhält monatlich 520 Euro laufendes Entgelt. Im Dezember 2022 zahlt der Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie von 800 Euro. Diese ist beitragsfrei und wird nicht auf die Minijobgrenze angerechnet.

Für die Jahre 2023 und 2024 kann der Arbeitgeber noch weitere 2.200 Euro Inflationsausgleichsprämie steuer- und beitragsfrei an den Arbeitnehmer auszahlen.

 

Inflationsausgleichsprämie – Umsetzung in der Praxis

In der Entgeltabrechnungspraxis dürfte die Inflationsausgleichsprämie bei den meisten Lohnsoftwareherstellern als eigene Entgeltart (Lohnart) eingebunden werden.

 

Inflationsausgleichsprämie je Arbeitgeber

Ferner kann ein Arbeitnehmer die Inflationsausgleichsprämie auch mehrfach von verschiedenen Arbeitgebern erhalten. Es zählt hier das einzelne Dienstverhältnis. So kann ein Minijobber, der noch einen Hauptjob ausübt, die Inflationsausgleichsprämie einerseits von seinem Hauptarbeitgeber erhalten und dann noch einmal für das Minijob-Arbeitsverhältnis vom Nebenarbeitgeber.

 

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2 Antworten

  1. Robert Bertl sagt:

    Ist Ihnen folgendes Problem untergekommen?

    Die Inflationsausgleichsprämie sollte für jeden Arbeitgeber als Betriebsausgabe ohne Einschränkung gelten.

    Ein Vollzeitjob-Arbeitgeber kann die Inflationsausgleichsprämie „dem Lohnkonto zurechnen“ ist also Betriebsausgabe.

    Ein Minijob-Arbeitgeber für Haushaltsnahe Dienstleistungen müsste vermutlich die Inflationsausgleichsprämie in der Steuererklärung auch den Haushaltsnahen Dienstleistungen zuordnen und würde somit den Einschränkungen der Haushaltsnahen Dienstleistung unterliegen (fixe 20% Steuerermäßigung und gedeckelt auf 510,- € ).

    Falls sich die Situation so darstellt wie oben beschrieben, sehe ich z.B. bei einer Einmal-Zahlung von 3.000,- in 2023, eine eklatante Benachteiligung eines Minijob-Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitgeber eines Vollzeit-Arbeitnehmers in 2-facher Hinsicht:
    (1) Es können nur 20% der Inflationsausgleichsprämie von der Steuer abgesetzt werden und nicht der individuelle Grenzsteuersatz des Arbeitgebers.
    (2) Die Steuerermäßigung ist gedeckelt bei 510,- € (20% von 2.550,-).

    Oder sehen Sie eine Möglichkeit, als Minijob-Arbeitgeber für Haushaltsnahe Dienstleistungen die Inflationsausgleichsprämie voll als Betriebsausgabe o.ä. anzusetzen, ohne Deckelung usw.?

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Abend, ich (befürchte) da haben Sie einen wunden Punkt getroffen. Ich sehe da leider im Moment auch keine andere Möglichkeit…

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