Feiertagslohn gilt auch für Minijobber

Arbeitnehmer, die an einem Feiertag nicht arbeiten können, erhalten Entgeltfortzahlung am Feiertag. Das gilt auch für den Feiertagslohn am 1. Mai und Christi Himmelfahrt. Auch für diese Tage hat der Arbeitgeber Feiertagslohn zu zahlen, wenn an dem Tag normalerweise gearbeitet worden wäre. Dies gilt natürlich auch für Ihre Minijobber.
Feiertagslohn – was ist das?
Arbeitnehmer erhalten in bestimmten Situationen Entgeltfortzahlung. Dies gilt beispielsweise für die Arbeit am Donnerstag, den 1. Mai 2025, wenn donnerstags normalerweise gearbeitet wird. Der Arbeitslohn, der an einem bzw. für einen Feiertag gezahlt wird, wird auch Feiertagslohn genannt.
Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen ist gesetzlich im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Danach ist der Arbeitnehmer an Feiertagen so zu stellen, als ob er gearbeitet hätte. Also wenn die Arbeitsleistung nicht wegen des Feiertags ausgefallen wäre.
Konkret heißt es im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die Arbeitszeit, die wegen eines Feiertages entfällt, den Arbeitslohn zu zahlen hat, den der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (§ 2 Absatz 1 EFZG). Diese Vorschrift gilt natürlich auch für Ihre Minijobber.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet mittwochs 4 Stunden und donnerstags 3 Stunden zu einem Stundenlohn von 13,00 Euro. Der Betrieb ist an den Feiertagen geschlossen.
Für den 1. Mai 2025 erhält er somit einen Feiertagslohn von 39,00 Euro, da die Arbeit an diesem Freitag normalerweise 3 Stunden betragen hätte. Da Christi Himmelfahrt (29.05.2025) ebenfalls auf einen Donnerstag fällt, erhält der Minijobber auch für diesen Feiertag Entgeltfortzahlung am Feiertag (hier 39,00 Euro).
Feiertagslohn nur bei Arbeitsleistung
Ihre Arbeitnehmer und Minijobber erhalten natürlich nur Feiertagslohn für einen Feiertag, wenn der Arbeitnehmer an diesem Feiertag auch gearbeitet hätte. Wäre der Arbeitnehmer an diesem Feiertag nicht zur Arbeit eingeteilt, so hat er auch keinen Anspruch auf Feiertagslohn.
Beispiel:
Ein Minijobber arbeitet mittwochs 4 Stunden und donnerstags 3 Stunden zu einem Stundenlohn von 13,00 Euro. Der Betrieb ist an den Feiertagen geschlossen.
Am 9. Juni 2025 ist Pfingstmontag (Feiertag). Der Betrieb ist an diesem Feiertag geschlossen. Da der Minijobber montags grundsätzlich nicht arbeitet, ist für ihn der Pfingstmontag ohne Belang. Feiertagslohn ist daher nicht zu zahlen.