Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen
Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen, die in den Ferien einen Ferienjob ausüben. Denken Sie daher unbedingt im Lohnbüro auch bei den kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen in den Ferien an die Regelungen zum Mindestlohn.