Minijobgrenze steigt auf 520 Euro
Die Minijobgrenze steigt ab 1.10.2022 auf 520 Euro. Welche Auswirkungen hat dies auf den Betrieb und den MInijobber?
Die Minijobgrenze steigt ab 1.10.2022 auf 520 Euro. Welche Auswirkungen hat dies auf den Betrieb und den MInijobber?
Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist auf den Weg gebracht und tritt kurzfristig in Kraft. Aus Sicht der zahlreichen Minijobber ist es eine Enttäuschung, da die Minijobber von den Steuerentlastungen nicht profitieren. „Update: Minijobber, die nach 2 % Pauschsteuer abgerechnet werden, erhalten auch die Energiepreispauschale.“
Regelmäßig haben Sie als Betrieb zum Jahreswechsel den Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft zu übermitteln. Mittlerweile kommt seit einigen Jahren der digitale Lohnnachweis zum Einsatz. Das gilt natürlich auch für den Lohnnachweis 2021.
Aktuell stehen viele Betriebe vor der Frage, ob neue Arbeitnehmer besser als Minijobber oder als kurzfristig Beschäftigte eingestellt werden sollen. Hier finden Sie eine Entscheidungshilfe.
Telefonische Krankschreibung gilt bis 31.3.2021
Oft stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe ein Minijob steuerpflichtig ist. Wie so oft kommt es auf den Einzelfall an. Ob die ELStAM oder die Pauschsteuer sinnvoller sind, muss im konkreten Einzelfall entschieden werden.
Muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag für ein Arbeitsverhältnis mit Minijobbern geschlossen werden? Vielfach werden Minijobber beschäftigt, mit denen keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Doch ist das überhaupt zulässig?
In der aktuellen Krise ist vielfach von Staatshilfen oder Kurzarbeitergeld die Rede, um Betriebe und Arbeitnehmer zu schützen. Minijobber profitieren davon jedoch in aller Regel nicht. Wobei es doch gerade die „minijobintensiven“ Branchen sind, die von den behördlichen Restriktionen betroffen sind. Daher stellt sich für viele Betriebe die einfache Frage, wie können wir die Kündigung…
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Arbeitslose im Minijob sind eine besondere Spezies in der Lohnabrechnung – oder besser gesagt in punkto Personalführung.
Nur weil ein Beschäftigungsverhältnis im Arbeitsvertrag als Praktikum bezeichnet wird, muss aus rechtlicher Sicht noch lange kein Praktikum vorliegen. Und selbst Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB III haben keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn in einem Fall entschieden.