Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Aktuell befindet sich ein Gesetzentwurf zur Änderung einiger Vorschriften zu den geringfügigen Beschäftigungen im Gesetzgebungsverfahren. Künftig soll es danach Minijobbern, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, möglich sein, eine einmalige Aufhebung dieser Befreiung zu beantragen.
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Bislang gilt, dass sich ein Minijobber auf Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann. Diese Befreiung gilt einheitlich für alle (gleichzeitig) ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen und für die Dauer der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Das bedeutet aktuell, dass eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nicht widerrufen werden kann.
Tatsächlich konnte eine Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht bislang nur erreicht werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde und nach einer Pause erneut bei dem Arbeitgeber wieder aufgenommen wurde oder durch einen einfachen Arbeitgeberwechsel.
Aufheben der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der Gesetzgeber möchte dies nun mit dem Entwurf eines „Gesetzes zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) ändern. In dem Gesetzentwurf ist folgende Anpassung der Regelung vorgesehen. Danach soll es geringfügig entlohnt Beschäftigten, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben „einmalig“ möglich sein, diese Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch wieder aufzuheben.
Das Vorgehen soll hier unbürokratisch durch einen einfachen Antrag beim Arbeitgeber erfolgen. Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht soll dann ab dem nächsten Monat gelten, so dass der Minijobber zeitnah wieder in die Rentenversicherungspflicht einsteigen kann.
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht soll einheitlich für alle (gleichzeitig) ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse durchgeführt werden und gilt für die gesamte Dauer der Beschäftigung(en).
Für Sie im Lohnbüro folgt aus der gesetzlichen Anpassung eine weitere Dokumentationspflicht. Hier müssen Sie künftig den „Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ in den Entgeltunterlagen ablegen.
Wichtig: Das Inkrafttreten der Regelung ist derzeit noch nicht absehbar, wird aber vermutlich im Laufe des Jahres 2026 erfolgen.


