Altersvollrentner als kurzfristige Aushilfen

Altersvollrentner als kurzfristige Aushilfen

Kurzfristige Aushilfen und Altersvollrente

Können Rentner und im Speziellen Altersvollrentner auch als kurzfristige Aushilfen eingesetzt werden. Die Antwort ist ein klares ja. Allerdings sind bei der Beschäftigung von Altersvollrentnern als kurzfristig beschäftigte Aushilfen ein paar Besonderheiten zu beachten.

Voraussetzungen für Kurzfristigkeit

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt oder vertraglich begrenzt ist. Des Weiteren darf sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden.

Auch bei Rentner gelten somit die Kurzfristigkeitsgrenzen. Kniffelig kann es hingegen bei der Beurteilung der Berufsmäßigkeit werden. Berufsmäßig bedeutet, dass die Aushilfe zum Kreis der Erwerbstätigen gehört. Dies muss der Arbeitgeber anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung klären. Die tatsächliche Einkommenssituation der Aushilfe ist dabei ohne Belang. Berufsmäßigkeit kann beispielsweise im Status der Person begründet sein oder sich aufgrund des Erwerbsverhaltens des Arbeitnehmers ergeben.

Altersvollrentner und Berufsmäßigkeit

Altersvollrentner zählen aufgrund ihres Status nicht mehr zu dem Personenkreis der Erwerbstätigen, da sie aus dem Berufsleben ausgeschieden sind.

Dennoch kann eine kurzfristige Beschäftigung aufgrund des Erwerbsverhaltens ausgeschlossen sein. Es kommt es darauf an, in welchem Umfang der Altersvollrentner im laufenden Kalenderjahr bereits beschäftigt war.

Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens liegt vor, wenn der Rentner mehr als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage innerhalb des Kalenderjahres in Beschäftigungen arbeitet, in denen er durchschnittlich im Monat oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze (556 Euro) verdient.

Eine Besonderheit gilt für das Kalenderjahr des Rentenbeginns. Denn in diesem Jahr werden für die Prüfung der Berufsmäßigkeit nur Zeiten nach dem Altersvollrentenbeginn berücksichtigt. Die vorherigen Zeiten (als Arbeitnehmer) bleiben außen vor.

Beispiel:

Der Rentenbeginn von Knut Knaller war am 01.08.2025. Er bezieht seitdem eine Altersvollrente.

Er arbeitet 15.08. bis 15.10.2025 als Aushilfe (Fünf-Tage-Woche,  2.000 Euro) und gibt an, während des laufenden Kalenderjahres war er beschäftigt vom 01.01. bis 31.07.2025 (Fünf-Tage-Woche, 4.000 Euro).

Die Beschäftigungszeit (als Arbeitnehmer (vor Rentenbeginn) bis 31.07.2025 bleibt für die Prüfung der Berufsmäßigkeit unberücksichtigt, weil sie vor dem Rentenbeginn liegt. Da die Aushilfsbeschäftigung (15.08.-15.10.2025) auf nicht mehr als drei Monate /70 Arbeitstage begrenzt ist, liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da weder die Kurzfristigkeitsgrenzen überschritten sind, noch Berufsmäßigkeit vorliegt.

 

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