Einmalige Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich

Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen haben, können diese Befreiung nun einmalig für die Zukunft aufheben. Dafür genügt ein einfacher Antrag beim Arbeitgeber. Für Sie im Lohnbüro gilt es jedoch noch ein paar Dinge bei dieser einmaligen Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten.
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
Der Großteil der Minijobber lässt sich im Minijob von der grundsätzlichen Rentenversicherungspflicht bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnissen befreien. Die Folge ist, dass der Minijob fortan rentenversicherungsfrei ist und der Arbeitnehmer keinen Eigenanteil zur Rentenversicherung aus dem Minijob zahlen muss. Der Schritt sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, war bislang ein nicht umkehrbarer Schritt, denn die Befreiung galt bis zum Ende der Minijob-Beschäftigung. Das ändert sich. Nun können Minijobber die Befreiung von der Rentenversicherung einmalig aufheben lassen.
Für Sie in der Lohnabrechnung ändern sich für den Minijobber mit einem solchen Antrag wieder etwas die Spielregeln, denn aus dem (ehemals) rentenversicherungsfreien Arbeitnehmer, wird mit dem Antrag wieder ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber. Dadurch folgen entsprechende Meldungen zur Minijob-Zentrale und eine geänderte Beitragsberechnung für den Minijobber.
Neuregelung Aufhebung der RV-Befreiung
Ab 01.07.2026 gilt ein Novum für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht im Minijob befreien lassen haben. Für diese Minijobber besteht die Möglichkeit, wieder rentenversicherungspflichtig im Minijob tätig zu werden. Dies kann in Einzelfällen sinnvoll sein, um ggf. Rentenzeiten durch einen Minijob zu erwirtschaften.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht kann
- einmalig
- für die Zukunft
- durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber
aufgehoben werden. Rückwirkend für die Vergangenheit ist kein Aufheben der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht möglich. Es ist damit also ausgeschlossen, dass sich ein Minijobber rückwirkend „rentenversicherungspflichtig“ stellt. Für Sie im Lohnbüro entfällt damit auch rückwirkender Korrekturaufwand.
Durch das Aufheben der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht, tritt (wieder) Rentenversicherungspflicht beim Beschäftigten ein.
Der Arbeitgeber muss den „Antrag auf Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht“ in den Entgeltunterlagen dokumentieren, um später bei einer Betriebsprüfung einen entsprechenden Nachweis führen zu können. Hierbei sollten Sie im Lohnbüro das Eingangsdatum des „Aufhebungsantrags“ vermerken.
Die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt ab dem Kalendermonat, der auf den Monat des Eingangs beim Arbeitgeber folgt. Der Antrag wird (analog zum Befreiungsantrag) über das DEÜV-Meldeverfahren an die Minijob-Zentrale übermittelt. Konkret bedeutet dies, dass in einem solchen Fall eine SV-Meldung durch den Arbeitgeber mit „6100“ zu erfolgen hat.
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt als aufgehoben, wenn Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht. Die Aufhebung gilt dann für die gesamte Dauer der Beschäftigung eine Rückkehr zur Befreiung ist in der Beschäftigung nicht mehr möglich – kein Ping-Pong). Bei mehreren nebeneinander ausgeübten Minijobs gilt die Aufhebung der RV-Befreiung für alle Minijobs. Die Information zur Aufhebung der andere Arbeitgeber über die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erfolgt durch die Minijob-Zentrale.
Beispiel:
Lars Lunte hat am 01.01.2026 eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen und sich sofort von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
RV-Befreiung ab 01.01.2026 – BGR „6500“
Im August stellt er einen Antrag auf Aufhebung der RV-Befreiung bei seinem Arbeitgeber (15.08.2026).
Sein Arbeitgeber meldet die RV-Pflicht über die DEÜV-Meldungen ab 01.09.2026 („6100“) an Minijob-Zentrale (BGR-Wechsel)
- Abmeldung zum 31.08.2026 (32) – 6500
- Anmeldung zum 01.09.2026 (12) – 6100 (RV-Pflicht mit AN-RV-Beitrag)
Durch die Aufhebung der Befreiung tritt (wieder) Rentenversicherungspflicht beim Minijobber ein.
Es folgt daraus Beitragspflicht des Arbeitnehmers (3,6 % RV-AN-Beitrag) und geringeres Nettoentgelt. Der Arbeitgeber trägt unverändert den pauschalen RV-Beitrag von 15 % (keine Änderung).
Wichtig: In der Lohnabrechnung ist durch die RV-Pflicht die Mindestbemessungsgrundlage (175 €) bei der Beitragsberechnung zu beachten.
Neue Beschäftigung im Anschluss
Endet eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, in der sich der Minijobber erst von der RV-Pflicht befreien lassen und dann die Aufhebung der Befreiung von RV-Pflicht genutzt hat und nimmt der Minijobber anschließend einen neuen Minijob auf, so gilt in dem neuen Minijob von Beginn an RV-Pflicht.
Der Minijobber kann sich im neuen Minijob (wieder) von RV-Pflicht befreien lassen. Ebenso kann der Minijobber anschließend die Befreiung von RV-Pflicht auch wieder aufheben lassen.


