Kurzfristigkeit bei Aushilfen clever nutzen

Kurzfristigkeit bei Aushilfen clever nutzen

Kurzfristigkeit nutzen

In vielen Betrieben türmt sich zum Jahresende die Arbeit. Doch anstatt dauerhaft einen Arbeitnehmer einzustellen, ist oft der Einsatz einer kurzfristigen Aushilfe die cleverere Alternative. Gewusst wie, können Sie mit kurzfristigen Aushilfen die Auftragsspitzen abfedern und dabei noch Sozialabgaben sparen.

Was ist eine kurzfristige Beschäftigung?

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und die Geringfügigkeitsgrenze (2026: 603 Euro monatlich) übersteigt.

Dies bedeutet, dass eine kurzfristige Beschäftigung gegeben ist, wenn sie maximal für drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird. Die Kurzfristigkeitsgrenzen 2026 liegen (weiterhin) bei drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen.

Beispiel:

Sie benötigen für das Weihnachtsgeschäft eine weitere Kraft für den Verkauf.

Daher wollen Sie für die beiden Wochen vor Weihnachten eine Arbeitskraft einstellen.

Wenn Sie die Beschäftigung auf diese zwei Wochen mit insgesamt 10 Arbeitstagen befristen und die arbeitende Person im laufenden Kalenderjahr noch keine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt hat, können Sie die Stelle mit dem Arbeitnehmer als kurzfristige Aushilfe besetzten.

 

Arbeitstage oder Monate – welche Kurzfristigkeitsgrenze gilt?

Bereits seit einigen Jahren ist keine Unterscheidung zwischen der Anzahl der Wochenarbeitstage mehr zu treffen, in welchem Fall welche Kurzfristigkeitsgrenze anzuwenden ist. Mittlerweile können die beiden Kurzfristigkeitsgrenzen alternativ verwendet werden. Früher galt es immer noch zu unterscheiden, ob die Aushilfe an weniger als fünf Tagen die Woche arbeitete bzw. an fünf oder mehr Arbeitstagen je Woche.

 

Ist eine Beschäftigung auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage (im Voraus) befristet, so kann eine kurzfristige Beschäftigung vorliegen.

Es ist dann allerdings noch zu prüfen, ob eventuell Vorbeschäftigungen anzurechnen sind. Diese (kurzfristigen) Vorbeschäftigungen sind dann auf die Beschäftigungszeit der aktuellen Beschäftigung anzurechnen. Werden die Kurzfristigkeitsgrenzen (weiter) eingehalten, so handelt es (im Grunde) sich um eine kurzfristige Beschäftigung.

 

Berufsmäßigkeit prüfen

Daneben sieht das Gesetz aber auch noch vor, dass die Beschäftigung „nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf, wenn sie die Geringfügigkeitsgrenze (Minijobgrenze) überschreitet.

Bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit sind alle Beschäftigungen zu berücksichtigen, die innerhalb der Rahmenfrist (des Kalenderjahres) ausgeübt worden sind. Das gilt übrigens auch für Zeiten, in denen der Arbeitnehmer bei der Arbeitsagentur gemeldet war.

Unberücksichtigt bleiben bei der Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen geringfügige Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt bis zur Minijobgrenze von 556 Euro (2026: 603 Euro). Ansonsten müssen Sie alle Beschäftigungen zu berücksichtigen.

Neben der Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aufgrund des Erwerbsverhaltens kann die Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen aber auch vorliegen aufgrund des „Erwerbs-Status“ der Person.

Daher sollten Sie bei der Einstellung von kurzfristig Beschäftigten die Aushilfe bei Beschäftigungsbeginn nach ihrem „Erwerbs-Status“ befragen. Die Angaben dazu finden Sie in der Regel im Einstellungsfragebogen (Fragebogen Minijobs). Diese Passage im Fragebogen sollten Sie unbedingt etwas genauer betrachten, da für einige Personenkreise schon Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen von vornherein feststeht – ohne weitere Prüfung.

 

Keine Kurzfristigkeit wegen Berufsmäßigkeit

Für folgende Personen ist immer Berufsmäßigkeit bei kurzfristigen Beschäftigungen anzunehmen:

  • Beschäftigungslose, die mit und ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur ausbildungs- oder arbeitsuchend gemeldet sind,
  • Personen, die während einer Elternzeit in ihrer Hauptbeschäftigung nebenher arbeiten,
  • Personen, die während unbezahlten Urlaubs in der Hauptbeschäftigung arbeiten,
  • Schulentlassene, die beabsichtigen, im Anschluss an die befristete Beschäftigung eine Berufsausbildung (z. B. duales Studium) zu absolvieren,
  • Personen, die ihr Studium abgeschlossen haben und damit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen.

Für diese Personenkreise ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen, da bei ihnen stets Berufsmäßigkeit unterstellt wird.

Sozialabgaben sparen durch Kurzfristigkeit

Liegen die Voraussetzungen einer kurzfristigen Aushilfsbeschäftigung vor, so zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge in dieser Beschäftigung. Eine kurzfristige Beschäftigung ist nämlich sozialversicherungsfrei und damit auch beitragsfrei.

Angesichts der immer weiter steigenden Sozialversicherungsbeiträge (inzwischen deutlich über 40 Prozent), ist eine kurzfristige Beschäftigung eine gute Möglichkeit die hohen Lohnnebenkosten zu senken. Dafür sind die Kurzfristigkeitsgrenzen zwingend einzuhalten.

 

Kurzfristigkeit clever nutzen

Für Sie in der Praxis bedeuten die Reglungen zur Kurzfristigkeit, dass Sie die kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse clever einsetzen sollten. Bei Arbeitseinsetzen, die nur für einen kurzen Zeitraum angesetzt sind bzw. anfallen, zum Beispiel eine Wochenende wie bei einer Inventur, sollten Sie auf kurzfristige Beschäftigungen zurückgreifen.

 

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