Minijobber darf 520 Euro überschreiten
Das Überschreiten der Minijobgrenze kann zulässig sein, wenn es gelegentlich und unvorhersehbar eintritt. Außerdem darf die Minijobgrenze nur um einen bestimmten Wert überschritten werden.
Die Regelaltersgrenze steigt in den kommenden Jahren allmählich bis auf ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren an. Diese Grenze ist auch für die versicherungsrechtliche Beurteilung in der betrieblichen Entgeltabrechnung immer wieder heranzuziehen.
Die Inflationsausgleichsprämie kann auch an Minijobber gezahlt werden. Betriebe können diese Chance nutzen und Sozialabgaben einsparen.
Beamte im Minijob haben einige Vorzüge für den Betrieb – denn mit der Beschäftigung eines Beamten entfallen regelmäßig die pauschalen Krankenversicherungsbeiträge.
Der Wechsel von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob birgt einige Stolpersteine. Die wichtigsten Punkte, die es zu beachten gilt, finden Sie hier.
Die Kosten für Minijobber aus Arbeitgebersicht (Arbeitgeberbelastung) ist auch 2023 hoch. Arbeitgeber zahlen rund 30 Prozent zusätzlich zum Lohn.
Der Berechnungsfaktor F zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme bei Midijobs ändert sich ab 1.1.2023. Dadurch ergibt sich für 2023 eine neue Berechnungsformel für Midijobs. Ferner ist auch der Entgeltbereich bei den Midijobs ausgeweitet worden.
Minijobs heißen nunmehr 520-Euro-Kräfte. Denn die Minijobgrenze ist seit 1.10.2022 auf 520 Euro monatlich angehoben worden.
Minijobgrenze steigt zum 1.10.2022 auf 520 Euro – Auswirkungen auf Minijobs und Entgeltabrechnung.
Lohnkosten für Minijobber sinken im Jahr 2022.