Ausbildung und Minijob im Nebenjob

Auszubildende dürfen neben ihrer Berufsausbildung auch einen Minijob ausüben. Das gilt sogar, wenn es sich um einen Nebenjob im Ausbildungsbetrieb handelt. Allerdings sind bei Azubis besondere Regelungen zu beachten. Insbesondere dürfte bei jugendlichen Azubis die Ausübung eines Nebenjobs neben der Ausbildung kaum möglich sein.
Ausbildungsverhältnis
Ein Ausbildungsverhältnis und ein „normales“ Arbeitsverhältnis sind zu unterscheiden. Das Ausbildungsverhältnis dient dem Erlernen eines Ausbildungsberufs, so dass die Erlernen von Wissen und Fertigkeiten für den Ausbildungsberuf im Vordergrund steht. (Einige Auszubildende mögen das anders sehen, aber dies ist die Gesetzeslage).
Kurzum: Der Auszubildende hat eine Lernpflicht und der Ausbildungsbetrieb eine Ausbildungspflicht.
Daneben erhalten natürlich auch Auszubildende eine Ausbildungsvergütung, die jedoch wesentlich niedriger als in den meisten Arbeitsverhältnissen ist.
Daher liegt es natürlich nahe, dass Azubis nebenbei etwas Hinzuverdienen möchten. Hier bietet sich ein Minijob als Nebenjob natürlich an.
Grundsätzlich ist dies möglich, wenn der Nebenjob nicht die Ausbildung beeinflusst. Verbieten kann der Ausbildungsbetrieb einen Nebenjob (in den allermeisten Fällen) nicht. Dennoch sollte der Auszubildende den Ausbildungsbetrieb vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung über diese informieren.
Nebenjob neben Ausbildung
Neben der Ausbildung zu jobben oder einen Minijob auszuüben ist erlaubt. Allerdings gelten für Auszubildende vor Vollendung des 18. Lebensjahres einige Sondervorschriften, die einen Nebenjob in der Praxis deutlich schwieriger (wenn nicht unmöglich) machen.
Denn: Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz höchstens acht Stunden pro Tag an maximal fünf Tagen pro Woche arbeiten, t also 40 Stunden pro Woche.
Für minderjährige Azubis mit einer 40-Stunden-Woche ist ein Nebenjob also allein aus diesem Grund überhaupt nicht möglich.
Allerdings: Gilt in dem Ausbildungsbetrieb eine kürzere Wochenarbeitszeit, beispielsweise 37,5 Stunden, darf der Azubi in den restlichen 2,5 Stunden noch einen Nebenjob ausüben.
In der Praxis ist dies aber meist nicht machbar.
Ferner dürfen Minderjährige grundsätzlich nur tagsüber zwischen 6 Uhr und 20 Uhr arbeiten in der Regel nicht am Wochenende arbeiten. Somit ist zwar theoretisch ein Minijob im Nebenjob möglich, praxisnah ist dies aber nicht.
Somit ist ein Minijob im Nebenjob neben der Ausbildung nur für Azubis ab 18 Jahre realistisch.
Minijob neben Ausbildung
Für Azubis ab 18 ist ein Minijob neben der Ausbildung eine gute Möglichkeit ihr Einkommen zu verbessern. Dies nutzen auch zahlreiche Azubis und verdienen sich am Wochenende ein paar Euro hinzu.
Wichtig ist hier aber, dass trotz des Nebenjobs die gesetzliche Ruhezeit von elf Stunden eingehalten wird. Das bedeutet, dass zwischen dem Dienstschluss und dem Dienstbeginn mindestens elf Stunden liegen müssen. Der Azubi darf also beispielsweise nicht bis 0 Uhr in der Gaststätte als Servicekraft arbeiten, wenn es am nächsten Morgen schon um 7 Uhr mit der Ausbildung weitergeht.
Für die Lohnabrechnung ist für Azubis im Minijob nichts weiter zu beachten. Auch wenn es sich um einen Azubi handelt, erfolgt die Abrechnung im Minijob wie gehabt. Das heißt, mit Personengruppe 109 sowie dem Beitragsgruppenschlüssel 6500 bzw. 6100 bei Rentenversicherungspflicht.
Minijob im Ausbildungsbetrieb
Eine Besonderheit sollten Sie in der Lohnabrechnung kennen. Es ist möglich, dass ein Azubi auch einen Minijob im Nebenjob im eigenen Ausbildungsbetrieb ausübt.
Auszubildende können neben der Ausbildung einen Nebenjob als Minijob in ihrem Ausbildungsbetrieb ausüben. Da die Berufsausbildung im Rahmen eines Ausbildungsvertrages erfolgt und der Nebenjob im Rahmen eines Arbeitsvertrages, liegt kein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor. Der Azubi bekommt dann auch zwei Gehaltsabrechnungen, eine als Azubi und eine als Minijobber.
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