Arbeitszeitaufzeichnungen – ein Muss für Minijobber
Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist für Minijobber ein echtes Muss. Denn ohne vorhandene Arbeitszeitaufzeichnungen, drohen hohe Strafen für den Betrieb.
Die Aufzeichnung der Arbeitszeiten ist für Minijobber ein echtes Muss. Denn ohne vorhandene Arbeitszeitaufzeichnungen, drohen hohe Strafen für den Betrieb.
Erzielt ein Minijobber monatlich schwankende Entgelte, kann es zu einem Überschreiten der Minijobgrenze führen. Ob dies Auswirkungen auf den Minijob-Status hat, hängt von einer Jahresbetrachtung ab. Hier lesen Sie wie der Fragestellung begegnen.
Die Corona-Beihilfe ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die als steuer- und beitragsfreies Entgeltextra auch an Ihre Minijobber wegen der besonderen Belastungen durch die Corona-Pandemie ausgezahlt werden kann.
Die Jahresabschlussarbeiten im Lohnbüro sollten Sie auch für Ihre Minijobber durchführen und nicht auf die leichte Schulter nehmen.
Mit einem Zuschuss zur Internetnutzung kann auch Minijobbern ein schönes Entgeltextra gewährt werden.
Beträgt das regelmäßige Entgelt eines Arbeitnehmers monatlich nicht mehr als 450 Euro, dann handelt es sich grundsätzlich um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob). Doch es ist durchaus möglich, dass es Ausnahmen von dieser Regel gibt. Geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse zeichnen sich dadurch aus, dass es sich um grundsätzlich versicherungsfreie Beschäftigungen handelt. Konkret sind die Minijobber versicherungsfrei…
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Ob ein Minijobber selbstständig oder angestellt arbeitet, kann der Betrieb oft schwer beurteilen. Hier hilft das Statusfeststellungsverfahren oft weiter.
Unterliegt die Entgelthöhe eines Minijobbers erheblichen Entgeltschwankungen, dann kann dies zum Verlust des Minijobber-Status führen. Das gilt auch, wenn das Jahresarbeitsentgelt insgesamt nicht mehr als 5.400 Euro beträgt.
Nur weil ein Beschäftigungsverhältnis im Arbeitsvertrag als Praktikum bezeichnet wird, muss aus rechtlicher Sicht noch lange kein Praktikum vorliegen. Und selbst Eingliederungsmaßnahmen nach dem SGB III haben keinen Einfluss auf die rechtliche Einordnung. Dies hat das Arbeitsgericht Bonn in einem Fall entschieden.