Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen

Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen

Kurzfristige Aushilfen und Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen, die in den Ferien einen Ferienjob ausüben. Denken Sie daher unbedingt im Lohnbüro auch bei den kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen in den Ferien an die Regelungen zum Mindestlohn.

Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen – 8,84 € je Stunde für (fast) alle

Für kurzfristige Aushilfen, die Sie vielleicht nur für einige Wochen in den Ferien beschäftigen, gelten auch die Regelungen aufgrund des Mindestlohngesetzes. Allen voran ist dies die Vergütung der Aushilfen in Höhe des Mindestlohns. Auch für 2018 gilt hier der Mindeststundenlohn von 8,84 € brutto (seit 1.1.2017). Dieser ist im Grunde allen kurzfristigen Aushilfen zu zahlen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Also auch Schülern, die schon 18 Jahre alt sind.

Ausgenommen von der Zahlung des Mindestlohns sind jedoch Arbeitnehmer, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (und auch keine Berufsausbildung abgeschlossen haben). Dies bedeutet für Ferienjobber, die noch keine 18 sind, brauchen Sie den Mindestlohn noch nicht zahlen. Erst ab dem 18. Geburtstag greift nämlich die Mindestlohnregelung.

Sollten Sie also Schüler beschäftigen, die noch keine 18 Jahre als sind, können Sie grundsätzlich auch „unter Mindestlohn“ zahlen.

Mindestlohn gilt auch für kurzfristige Aushilfen – Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen

Ein weiterer wichtiger Punkt, der bei kurzfristigen Aushilfen oft vergessen wird, ist die Aufzeichnungspflicht der Arbeitsstunden. Denn die kurzfristigen Aushilfen gehören (wie die Minijobs) zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Und genau für diese schreibt das Mindestlohngesetz vor, dass die tatsächlichen Arbeitszeiten aufzuzeichnen sind. Damit ist gemeint, dass auch für kurzfristige Aushilfen der tatsächliche Arbeitsbeginn, die Arbeitsdauer und das tatsächliche Arbeitsende aufgezeichnet werden muss. Versäumt der Betrieb, diese Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen, so verstößt er gegen das Mindestlohngesetz. Es können hier empfindliche Bußgelder verhängt werden.

Werbung:

Jetzt Newsletter sichern

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

Dieser Artikel könnte Sie auch interessieren.

Newsletter-Anmeldung

Der Minijob-Newsletter informiert Sie über neue Beiträge und aktuelle Neuigkeiten rund um das Thema Minijobs.

Sie erhalten den Newsletter mit aktuellen Tipps und Tricks zum Thema Minijobs in regelmäßigen Abständen.

 

2 Antworten

  1. […] allgemeine Mindestlohn gilt auch für Saisonarbeitnehmer. Das heißt auch hier gelten natürlich die Mindestlohnregelungen […]

  2. […] werden, bleibt abzuwarten. Fest steht aber, dass in vielen Branchen ab 2019 durch den Anstieg des Mindestlohns im kommenden Jahr einige Probleme zu erwarten sind, die anfallenden Arbeiten zu […]

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Cookie Consent mit Real Cookie Banner