Kurzfristige Aushilfen in den Ferien abgabenfrei einsetzen

Kurzfristige Aushilfen in den Ferien abgabenfrei einsetzen

Pauschalversteuerung Steuern kurzfristige Aushilfen

In den Sommermonaten kommen wieder bewerben sich wieder viele Schülern und Studenten in den Betrieben, um als kurzfristige Aushilfen in den Ferien zu arbeiten. Nutzen Sie im Betrieb diese Arbeitskräfte, um die Urlaubszeit zu überbrücken oder auch Auftragsspitzen schnell und kostengünstig abzufangen. Denn richtig eingesetzt, sparen Sie durch kurzfristige Aushilfen in den Ferien die teuren Sozialversicherungsbeiträge. Allerdings sollten Sie bei der Einstellung der kurzfristigen Aushilfen die richtige sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen, da sonst ein böses und teures Erwachen in einer Betriebsprüfung auf Sie zukommen kann.

Im Lohnbüro stellt sich die Frage, was Sie alles beachten müssen, wenn Sie kurzfristige Aushilfen in den Ferien einsetzen. Eigentlich nicht viel, aber wie so oft steckt auch hier der Teufel natürlich im Detail.

Kurzfristige Aushilfen in den Ferien beschäftigen

Die kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen gehören zu den geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Sie sind geringfügig aufgrund der Beschäftigungsdauer. Es gilt nämlich, dass die Beschäftigung im Voraus auf maximal drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet sein darf. Das ist auch der Unterschied zu den geringfügig entlohnten 450 € Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Die 450-€-Jobs sind müssen nämlich nicht im Voraus auf eine bestimmte Zeitspanne befristet werden – die 450-€-Jobs sind vielmehr auf Dauer ausgelegte Jobs mit einem geringfügigen Verdienst.

Die kurzfristigen Aushilfstätigkeiten zeichnen sich dadurch aus, dass sie nicht auf Dauer, sondern auf einen bestimmten Zeitraum im Voraus befristet sind. Daher sind diese Beschäftigungsverhältnisse bestens für Ferienjobs von Schülern und Studenten geeignet. Der besondere Vorteil kurzfristige Aushilfen in den Ferien einzusetzen liegt für den Betrieb darin, dass – richtig angewendet – kaum Lohnnebenkosten entstehen.

Auch für den kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmer fallen regelmäßig kaum Abgaben an. Denn die kurzfristigen Beschäftigungen sind sozialversicherungsfrei. Dies macht einen ordentlichen Batzen von rund 20 % geringeren Kosten für den Arbeitgeber aus und der Arbeitnehmer arbeitet oftmals brutto für netto oder hat nur sehr geringe Abzüge.

Kurzfristige nach Eigenart der Beschäftigung befristen

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Diese Bedingungen gelten für kurzfristige Aushilfen in den Ferien

Nun aber zu den harten Fakten. Natürlich gibt es für diese besondere Beschäftigungsart auch Vorschriften. Gesetzlich festgeschrieben sind die kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen in § 8 SGB IV unter der Nummer 2 des ersten Absatzes. Hier steht dazu:

„…die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

…“

Allerdings müssen Sie dazu wissen, dass im Gesetz nur die halbe Wahrheit steht. Denn die Angaben zu den Zeitgrenzen sind im Moment (voraussichtlich bis Ende 2018) falsch. Aufgrund der Regelungen des Mindestlohngesetzes gibt es nämlich eine für die Betriebe vorteilhaftere Lösung. In dem Zeitraum vom 1.1.2015 bis 31.12.2018 sind diese Zeitgrenzen nämlich von 2 Monaten auf 3 Monate bzw. von 50 Arbeitstagen auf 70 Arbeitstage hochgesetzt worden.

Sie können also derzeit kurzfristige Aushilfen in den Ferien bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei beschäftigen. Nutzen Sie diese Möglichkeit!

So erfüllen Sie die Voraussetzungen für kurzfristige Aushilfen in den Ferien

Wenn Sie eine kurzfristige Aushilfe einstellen wollen, müssen Sie einige Voraussetzungen beachten.

Die Beschäftigung muss im Voraus befristet sein

Nur mit einer befristeten Beschäftigung erhalten Sie überhaupt die Möglichkeit eine kurzfristige Beschäftigung zu kreieren. Setzen Sie also einen Arbeitsvertrag auf, der neben dem Beginn der Beschäftigung auch ein Ende der (befristeten) Beschäftigung vorsieht.

Welche Zeitgrenze gilt – 3 Monate oder 70 Arbeitstage?

Nun stellt sich aber auch schon die Frage, welche Zeitgrenze zu verwenden ist. Hierzu steht leider nichts im Gesetz, so dass Ihnen ein Blick in die Geringfügigkeitsrichtlinien weiterhilft.

Den Drei-Monatszeitraum verwenden Sie, wenn die Beschäftigung an 5 oder mehr Arbeitstagen die Woche ausgeübt wird. Sind es weniger als 5 Arbeitstage je Woche (also 4 oder noch weniger), so gehen Sie vom 70-Arbeitstage-Zeitraum aus.


Beispiel:

Ein Schüler möchte als kurzfristige Aushilfe in den Ferien bei Ihnen im Unternehmen arbeiten.

Schreiben Sie in den Arbeitsvertrag das Beginn und das Ende der Beschäftigung, also beispielsweise

Beginn der Beschäftigung am 4.7.2018

Ende der Beschäftigung am 29.7.2018

(Beispiel aktualisiert am 27.4.2018)


Vorsicht: Vorbeschäftigungen bei kurzfristige Aushilfen in den Ferien beachten

Ein wichtiger Punkt bei der Beurteilung von kurzfristigen Aushilfsbeschäftigungen, ist im Lohnbüro die Vorbeschäftigungen (innerhalb) des aktuellen Kalenderjahres zu berücksichtigen. Denn diese werden auf die 3-Monatsgrenze (70 Arbeitstage) angerechnet und sofern die Grenze (bereits) überschritten ist, kommt für die aktuelle Beschäftigung Kurzfristigkeit nicht mehr in Frage. Das gilt auch dann, wenn die aktuelle Beschäftigung (einzeln betrachtet) die Zeitgrenzen einhält.

Wird die Zeitgrenze nämlich aufgrund von Vorbeschäftigungen überschritten, dann kommt es in der neuen Beschäftigung sofort zu Versicherungspflicht. Passen Sie deshalb hier genau auf. Denn nachweispflichtig sind Sie als Betrieb.


Beispiel (aktualisiert am 16.10.2017):

Eine kurzfristige Aushilfe in den Ferien soll bei Ihnen im Betrieb vom 1.7. bis 30.9.2017 befristet eingesetzt werden.

Betrachten Sie hier die aktuelle Beschäftigung, so sollte die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten eingehalten sein. Das ist bei dieser aktuellen Beschäftigung auch erfüllt.

Hat die Aushilfe aber bereits bei einem anderen (oder in Ihrem Betrieb) im aktuellen Kalenderjahr eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, so ist diese Vorbeschäftigung bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Es müssen dann die Vorbeschäftigungszeiten angerechnet werden.

Hat die kurzfristige Aushilfskraft beispielsweise bereits (in den Osterferien) vom 15.3. bis 31.3.2017 bei einem anderen Arbeitgeber als kurzfristige Aushilfe gejobbt, so müssen Sie diese Zeiten auf die aktuelle Beschäftigung anrechnen.

Durch die Anrechnung der Vorbeschäftigung, wird die 3-Monatsgrenze überschritten und die Aushilfe kann nicht kurzfristig beschäftigt werden, sondern ist von Beginn an voll versicherungspflichtig.

Tipp: Um trotzdem in den Genuß der Vorteile einer kurzfristigen Beschäftigung zu kommen, können Sie die aktuelle Beschäftigung einfach für einen kürzeren Zeitraum anlegen, also beispielsweise vom 1.7. bis 10.9.2017. Dann kann für diesen Zeitraum trotz anrechenbarer Vorbeschäftigung eine kurzfristige Beschäftigung kreiert werden.

Aus diesem Grund sollten Sie sich von Ihren kurzfristigen Aushilfen schriftlich bestätigen lassen, dass keine bzw. welche Vorbeschäftigungen in welchen Zeiträumen ausgeübt worden sind.

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Schwieriges Terrain: Prüfung der Berufsmäßigkeit bei kurzfristige Aushilfen in den Ferien

Daneben darf die Beschäftigung auch nicht berufsmäßig sein, wenn sie sozialabgabenfrei als kurzfristige Beschäftigung ausgeübt werden soll. Die Beschäftigung darf somit also nicht allein für die Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sein. Diese Berufsmäßigkeitsprüfung ist bei den kurzfristigen Aushilfen immer eine komplizierte Sache. So gilt für Bezieher von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung von mehr als monatlich 450 € stets als berufsmäßig, sie können also nicht kurzfristig arbeiten.

Schüler und Studenten können dagegen relativ gefahrlos als kurzfristige Aushilfen beschäftigt werden, wenn die 3-Monats-Grenze eingehalten wird. Berufsmäßigkeit liegt dabei regelmäßig nicht vor, da diese Personen ja „hauptberuflich“ Schüler bzw. Studenten sind.

Kurzfristige Aushilfen in den Ferien: Vorsicht bei Beschäftigungen zwischen Abi und Ausbildung

Im Lohnbüro müssen Sie jedoch hellwach sein, wenn es sich um einen Abiturienten handelt, der nach der Schule eine Ausbildung anfangen möchte und bei Ihnen noch vor dem Ausbildungsbeginn etwas arbeiten möchte. Es gelten dann nicht mehr um die kurzfristige Aushilfen in den Ferien.

Hier handelt es sich nämlich um einen „Schulentlassenen“ und diese Personen üben eine befristete Beschäftigung stets berufsmäßig aus.

Anders sieht es jedoch aus, wenn die Aushilfe Ihnen schriftlich bestätigt, dass nach der Schulentlassung keine Ausbildung, sondern ein Studium aufgenommen werden soll. Dann können Sie davon ausgehen, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig (somit abgabenfrei) ausgeübt wird.

Tipp: Es macht also durchaus Sinn, künftige Studenten als Ferienjobber zu beschäftigen.

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16 Antworten

  1. […] Ab 1.1.2017 soll der gesetzliche Mindestlohn 8,84 € je Stunde betragen. Das bedeutet für Minijobber, die bislang unterhalb des neuen Stundenlohns verdienen eine schöne Lohnerhöhung. Denn ab 2017 müssen alle Minijobber mindestens 8,84 € je Stunde verdienen. Diese Erhöhung gilt natürlich nicht nur für die 450-€-Kräfte, sondern auch für die kurzfristigen Aushilfen, wie beispielsweise Ihre Ferienjobber. […]

  2. […] als 450-€-Kräfte nur ein kleines Gehalt beziehen und bei den kurzfristigen Aushilfskräften und Ferienjobbern, die Beschäftigungszeit nur von kurzer Dauer ist. Bei den Arbeitnehmerrechten stehen die Minijobs […]

  3. […] Dokumentationspflichten der Arbeitszeit gelten auch für Ihre Ferienjobber. Können Sie die konkreten Arbeitszeiten Ihrer Ferienjobber nicht nachweisen, so drohen Ihnen […]

  4. […] Studenten nur in den Ferien bei Ihnen jobben, so ist es oft sinnvoll die Studenten als kurzfristige Aushilfen zu beschäftigen, da dann gar […]

  5. […] Lesen Sie dazu gern meinen ausführlichen Artikel zu diesem Thema . […]

  6. […] letzter Fall ist zwar ein Minijob nicht möglich, Sie sollten aber prüfen, ob eine kurzfristige Aushilfstätigkeit hier für die gewünschte Sozialversicherungsfreiheit sorgen […]

  7. […] müssen im Lohnbüro also daran denken, dass Sie die UV-Jahresmeldungen auch für die Ferienjobber im Sommer und sonstige kurzfristige Aushilfen, die im Laufe des Jahres bei Ihnen gearbeitet haben, […]

  8. Rolf-Peter Wendt sagt:

    Bescheinigung über bereits vorher „Kurzfristige
    Beschäftigung“

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Sehr geehrter Herr Wendt,
      wenn Sie nach einer Bescheinigung der vorherigen Arbeitgeber fragen – so eine Bescheinigung gibt es in aller Regel nicht. Sie können aber den Beschäftigten selbst fragen (schriftlich!) und sich dann seine Aussage (schriftlich) von ihm bestätigen lassen. Eine gute Möglichkeit ist auch der Fragebogen zur Einstellung von kurzfristigen Aushilfen.

      Ich hoffe dies hilft Ihnen weiter.

  9. […] meist erste Wahl. Schließlich sind diese Ferienjobs meist nur für die Ferien befristet und die Kurzfristigkeitsgrenzen werden in aller Regel auch eingehalten. Die meisten Ferienjobber wollen nämlich nur für einige […]

  10. […] Sie also Ferienjobber, zum Beispiel als kurzfristige Aushilfen, die über 18 Jahre sind, müssen Sie den allgemeinen Mindestlohn (mindestens) […]

  11. […] Sie jugendliche Minijobber oder kurzfristige Aushilfen (Ferienjobber) in Ihrem Betrieb einsetzen wollen, gilt es daher die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu […]

  12. […] Tipp: Lesen Sie bitte auch meinen Artikel zu Ferienjobbern. […]

  13. […] natürlich die Kriterien für eine versicherungspflichtige Beschäftigung, einen Minijob und eine kurzfristige Beschäftigung […]

  14. […]  Lesen Sie dazu bitte auch meinen Artikel zu Ferienjobbern. […]

  15. […] Klären Sie unbedingt, ob Vorbeschäftigungen vorliegen – und zwar schriftlich. Dies sollten Sie anhand eines Einstellungsfragebogens machen. […]

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