Wichtige Punkte bei Jahresmeldungen für Minijobber

Wichtige Punkte bei Jahresmeldungen für Minijobber

Jahresmeldungen zur Sozialversicherung - Minijob

Die Jahresmeldungen für Minijobber sind bis spätestens 15.2. zu versenden Das gilt für Ihre Minijobber und im Grunde auch für alle weiteren Arbeitnehmer, die Sie beschäftigen. Allerdings gilt natürlich auch hier: Keine Regel ohne Ausnahme.

Jahresmeldungen für Minijobber

Die Jahresmeldungen für Minijobber werden Ihnen in Ihrer Lohnsoftware in aller Regel zusammen mit der Januarabrechnung ausgegeben. Die Jahresmeldungen für Minijobber enthalten neben dem Meldezeitraum, das Meldeentgelt sowie Angaben zur Person (dem Minijobber) und der Tätigkeit.

Empfänger der Jahresmeldungen für Minijobber ist die Minijob-Zentrale, die für Minijobs als Einzugsstelle für die Beitragsnachweise und Meldungen fungiert.

Angaben zur Unfallversicherung sind in den Jahresmeldungen für Minijobber zur Sozialversicherung nicht mehr zu erstatten. Für die Unfallversicherung müssen Sie vielmehr eine weitere Jahresmeldung zur Unfallversicherung erstellen und versenden.

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Jahresmeldungen für Minijobber: Erstellung im Januar

Die Jahresmeldungen für Minijobber werden in aller Regel in Ihrer Lohnsoftware erstellt, wenn Sie für den Minijobber die Januarabrechnung durchführen. Einige Lohnprogramme erstellen die Jahresmeldungen jedoch auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Es kommt hier also auf Ihre Softwarelösung an, wann die Jahresmeldungen für die Minijobber erstellt werden.

Jahresmeldungen für Minijobber: Meldezeitraum

Der Meldezeitraum bei den Jahresmeldungen ist in aller Regel das komplette vorherige Kalenderjahr, also der Zeitraum 1.1. bis 31.12.. Das muss jedoch nicht immer der Fall sein. Hat der Arbeitnehmer erst im Laufe des Vorjahres seine Beschäftigung bei Ihnen aufgenommen, dann wird auch nur der Beschäftigungszeitraum gemeldet. Zu den vorherigen Beschäftigungszeiten können Sie schließlich auch keine Auskunft geben, da diese ja regelmäßig bei einem anderen Arbeitgeber erfolgten.

Für Arbeitnehmer, die Ihre Beschäftigung im vergangenen Jahr beendet haben, ist keine Jahresmeldung zu erstellen. Das gilt auch, wenn der Minijobber zum 31.12. des Vorjahres ausgeschieden ist. Hier erfolgt keine Jahresmeldung für den Arbeitnehmer, sondern eine Abmeldung zum Beschäftigungsende mit dem Abgabegrund 30.

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Jahresmeldungen für Minijobber: Abgabegrund 50       

Die Jahresmeldung für Minijobber zur Sozialversicherung sind mit dem Abgabegrund „50“ zu erstatten.

Jahresmeldungen für Minijobber: Das Meldeentgelt

In den Jahresmeldungen ist das grundsätzlich rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zu melden, welches im Meldezeitraum erzielt worden ist. Das gilt auch für Ihre Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben (Beitragsgruppe 5 zur Rentenversicherung).

Beispiel:

Ein rentenversicherungsfreier Minijobber (Beitragsgruppe 6500) verdient monatlich 400 € (= 4.800 € im Jahr). Er war das komplette Vorjahr beschäftigt.

Meldezeitraum: 1.1. bis 31.12.

Meldeentgelt: 4.800 €

Jahresmeldungen für Minijobber: Minijobs unter 175 €

Eine Besonderheit gilt es bei den Jahresmeldungen für Minijobber noch zu beachten, wenn das Entgelt eines rentenversicherungspflichtigen Minijobbers unter 175 € im Monat liegt.

Für diese Minijobber, die ein Entgelt bis zur Mindestbemessungsgrundlage erzielen, sind die Rentenversicherungsbeiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage von 175 € zu zahlen. Das gilt auch dann, wenn das tatsächliche Entgelt niedriger ist.

Beispiel: Jahresmeldung und Mindestbemessungsgrundlage

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijobber verdient 100 € im Monat (= 1.200 € im Jahr). Die RV-Beiträge werden aus der Mindestbemessungsgrundlage gezahlt. Er war das komplette Vorjahr beschäftigt.

Meldezeitraum: 1.1. bis 31.12.

Meldeentgelt: 2.100 € (Mindestbemessungsgrundlage 175 € x 12 Monate)

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Jahresmeldungen für Minijobber: Entgelt höher als 5.400 €

Ein weiterer Punkt den es bei den Jahresmeldungen für Minijobber zu beachten gilt, ist die Entgelthöhe in den Jahresmeldungen.

Das regelmäßige Entgelt eines Minijobbers darf bekanntermaßen regelmäßig nur 450 € im Monat betragen, dies entspricht einem Jahreswert von 5.400 €. Wenn Sie nun in der Jahresmeldung für einen Minijobber ein höheres Entgelt als 5.400 € angeben, so ist dies natürlich zulässig. Sie sollten sich aber für Ihre nächste Betriebsprüfung schon ein paar Argumente zurechtlegen, wie es zu dem Überschreiten der Minijobgrenze gekommen ist, um hier eine plausible 19Begründung zur Hand zu haben.

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Jahresmeldungen für Minijobber: Kurzfristige Aushilfen

Nachdem Sie einige wichtige Punkte der Jahresmeldungen für Minijobber kennengelernt haben, stellen Sie sich jetzt vielleicht die Frage, ob diese Aussagen auch für die Jahresmeldungen Ihrer kurzfristigen Aushilfen gelten.

Die Antwort ist: Nein!!!

Denn für kurzfristige Aushilfen sind keine Jahresmeldungen zu erstellen. Denn bei kurzfristigen Aushilfen gibt es kein beitragspflichtiges Entgelt, welches zu melden ist. Daher wurden die Jahresmeldungen für kurzfristige Aushilfen wieder abgeschafft, nachdem sie vor einigen Jahren wegen der Unfallversicherungsdaten eingeführt werden mussten.

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4 Antworten

  1. […] den An- und Abmeldungen sind für Minijobber auch Jahresmeldungen zur Sozialversicherung und zur Unfallversicherung zu […]

  2. Karin Braun sagt:

    Muß mir der Arbeitgeber eine Ausfertigung der Jahresmeldung an die SV übersenden? (Bis wann bei Kündigung?)

    • Karin Braun sagt:

      Nachtrag: Es handelte sich um Minijobverhältnis.

    • Marc Wehrstedt sagt:

      Guten Tag,
      ja, der Arbeitnehmer /Minijobber erhält grundsätzlich eine Ausfertigungen der Meldungen (außer UV-Jahresmeldung). Sie sollten diese Jahresmeldung dann im Grunde mit der letzten Abrechnung ausgehändigt bekommen.

      Viele Grüße
      Marc Wehrstedt

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