Das können Sie tun, wenn die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag widerspricht

Das können Sie tun, wenn die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag widerspricht

Widerspruch Befreoiungsantrag

Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Minijobbern entspricht dem Regelfall. Denn nur wenige Minijobber wollen von ihrem Lohn noch Eigenanteile an die Rentenversicherung zahlen. Der Befreiungsantrag ist schnell gestellt, aber was können Sie im Lohnbüro tun, wenn die Minijob-Zentrale dem Befreiungsantrag widerspricht. Dieser Artikel zeigt Ihnen Lösungsansätze, um die berühmte Kuh vom Eis zu bekommen.

Gründe für Widerspruch des Befreiungsantrags zur Rentenversicherung

Zunächst stellt sich die Frage, in welchen Fällen die Minijob-Zentrale einem Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht überhaupt widersprechen kann.

Hier gibt es folgende mögliche Fallkonstellationen:

Alt-Minijobber hat auf Rentenversicherungsfreiheit verzichtet

Der Minijobber hat bereits vor dem 1.1.2013 einen Minijob bei Ihnen ausgeübt und dort auf die Versicherungsfreiheit zur Rentenversicherung verzichtet (Verzichtserklärung in den Lohnunterlagen).

Das bedeutet, er kann nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreit werden. Der Minijobber hat sich bereits in seinem Minijob für die Rentenversicherungspflicht entschieden. Und von dieser Entscheidung kann er nicht mehr abrücken, solange das Beschäftigungsverhältnis fortbesteht. Für diese Alt-Minijobber gilt der Grundsatz einmal rentenversicherungspflichtig, immer rentenversicherungspflichtig!

Lösungsansatz: Wenn sich der Minijobber unbedingt von der Rentenversicherungspflicht befreien möchte, gibt es eine Möglichkeit, die Sie ihm vorschlagen können.

Dabei muss der Minijobber aber aus dem bisherigen Minijob-Arbeitsverhältnis ausscheiden und ein neues Minijob-Arbeitsverhältnis bei Ihnen beginnen. In diesem „neuen Beschäftigungsverhältnis“ hat der Minijobber dann wieder die Möglichkeit von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Seine alte Verzichtserklärung (aus dem vorherigen Minijob) hat dann keine Bedeutung mehr.

Der Haken bei der Sache ist allerdings, dass zwischen diesen beiden Arbeitsverhältnissen eine Spanne von mindestens 2 Monaten bestehen muss. Denn nur dann geht der Betriebsprüfer bei einer Sozialversicherungsprüfung auch von einem „neuen“ Beschäftigungsverhältnis aus.

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Zurück zur Rentenversicherungspflicht: Falls einmal der umgekehrte Weg gegangen werden soll, also die Befreiung umgedreht werden soll und der Minijobber wieder pflichtig werden möchte, lesen Sie doch bitte diesen Artikel von mir.


Weitere Minijob mit Verzichtserklärung

Er hat in einem anderen (ersten) Minijob – der bereits vor dem 1.1.2013 bestand – bereits auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, dann wirkt diese Verzichtserklärung aus dem Alt-Minijob auch auf alle weiteren „neuen“ Minijobs. Das gilt solange bis der erste Minijob (in dem die Verzichtserklärung erfolgte) ausgeübt wird. Wird dieser beendet, dann kann die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (in einem anderen) Minijob ausgeübt werden.

In diesem Fall kann sich der Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

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Lösungsansatz:

Hier kann eine Möglichkeit darin bestehen, dass der „Alt-Minijob“ schon eine ganze Weile nicht mehr besteht und der bisherige Arbeitgeber einfach die Abmeldung nicht gesendet hat. Bitten Sie den Minijobber in einem solchen Fall, sich selbst bei dem alten Arbeitgeber zu erkundigen, ob die Abmeldung an die Minijob-Zentrale versendet worden ist.

Noch besser: Der Minijobber hat eine Meldebescheinigung über die Abmeldung beim alten Arbeitgeber. Senden Sie diese dann einfach per Fax an die Minijob-Zentrale mit der Bitte um Klärung des Sachverhalts.

                  Fax Minijob-Zentrale:       0201 / 384 97 97 97

Arbeitet der Minijobber jedoch noch für seinen Alt-Arbeitgeber und soll dieses Beschäftigungsverhältnis auch weiterhin bestehen bleiben, dann kann der „Alt-Arbeitgeber“ die oben beschriebene Variante natürlich ebenfalls einsetzen und so die Verzichtserklärung aushebeln.

Frist versäumt – Anmeldung zu spät versendet

Ein anderer Grund für einen Widerspruch der Minijob-Zentrale auf einen Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht kann die Wirksamkeit der Befreiung sein. Diese entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das heißt die Anmeldung des Minijobbers ist in der Regel nicht fristgemäß versendet worden, so dass der „Befreiungsantrag“ verspätet der Minijob-Zentrale zugegangen ist.

Lösungsansatz:

Aus dieser Konstellation kommen Sie im Regelfall nicht mehr raus. Es sei denn Sie können nachweisen, dass die Anmeldung für den Minijobber fristgerecht bei der Minijob-Zentrale eingegangen ist.

Das könnten Sie beweisen, wenn Sie eine Annahmebestätigung der Minijob-Zentrale (Datenannahmestelle) haben, die einen fristgerechten Meldungseingang beweist. Leider wird das in aller Regel nichts. Dann heißt es die bittere Pille schlucken und den fristgerechten Termin rechtzeitig melden.

Es liegt überhaupt kein Minijob vor

Ein weiterer Grund für einen Widerspruch der Minijob-Zentrale kann sein, dass überhaupt kein Minijob bei Ihnen vorliegt (dann ist natürlich auch ein gestellter Befreiungsantrag nicht wirksam). Dies kann der Fall sein, wenn der Minijobber bereits eine Hauptbeschäftigung ausübt und einen Minijob. Sie sind dann „2. Minijob-Arbeitgeber“. Allerdings gilt für einen 2. Minijob neben einer Hauptbeschäftigung eine Sonderregelung. Danach kann ein Minijobber neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nur einen (den zeitlich zuerst aufgenommenen) Minijob rentenversicherungsfrei ausüben. Alle weiteren – später aufgenommenen – Minijobs sind immer rentenversicherungspflichtig und der Minijobber kann sich nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien.

Wann wird die Befreiung überhaupt wirksam?

Wenn Sie ein paar mehr Informationen zum Thema Befreiung von der Rentenversicherungspflicht benötigen, dann kann ich Ihnen meinen Artikel zur „Wirksamkeit der Befreiung“ empfehlen.

Fragen oder Anregungen – dann her damit

Haben Sie noch Fragen zu besonderen Minijobthemen oder zu speziellen Fallkonstellationen. Dann senden Sie mir gern eine E-Mail oder schreiben ein Kommentar, damit ich auf Ihre Fragen reagieren kann.

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