GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz verteuert Minijobs
Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz erhöht die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für Minijob-Arbeitgeber 2027 massiv. Wie hoch die Belastung ausfällt, lesen Sie hier.
Das GKV-Beitragsstabilisierungsgesetz erhöht die Arbeitgeberbeiträge zur Krankenversicherung für Minijob-Arbeitgeber 2027 massiv. Wie hoch die Belastung ausfällt, lesen Sie hier.
Die anstehenden Reformvorhaben wirken sich massiv auf die Beschäftigung von Minijobs aus. Neben einer deutlichen Beitragserhöhung für Arbeitgeber, droht sogar das vollständige Aus der Minijobs.
Ab 01.07.2026 besteht für Minijobber, die sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen haben, die Möglichkeit wieder zurück zur Rentenversicherungspflicht zu gehen. Sie können einmalig die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufheben lassen.
Die Minijob-Zentrale senkt ab 2026 die U1-Umlagebeiträge. Hiervon profitieren Betriebe, die Minijobber beschäftigen und U1-umlagepflichtig sind.
Wenn am Ende einer Beschäftigung noch Resturlaubsansprüche vorhanden sind, so sind diese als Urlaubsabgeltung auszuzahlen. Welche Besonderheiten bei Minijobs zu beachten sind, lesen Sie hier.
Zahlreiche Minijobber gehen ihren Minijob nur als Nebenbeschäftigung nach und üben eine Hauptbeschäftigung aus. Was dabei in der Lohnabrechnung zu beachten ist, finden Sie hier.
Immer wieder tappen Betriebe in die Phantomlohnfalle, weil sie zu geringe Beiträge gezahlt haben. Daher ist Vorsicht besser als Nachsicht, um hohen Nachzahlungen zu entgehen. Daher sollten Sie diese Punkte in der Lohnabrechnung beachten.
Für rentenversicherungspflichtige Minijobber ist die Mindestbemessungsgrundlage bei der Beitragsberechnung zu beachten. Diese Mindestbemessungsgrundlage liegt auch 2025 bei 175 Euro monatlich.
Für die geleistete Arbeit an den Osterfeiertagen können auch Minijobber steuerfreie Feiertagszuschläge erhalten. Hier sind jedoch einige Dinge zu beachten.
Die Minijob-Zentrale senkt ab 01.01.2025 die U2-Umlagebeiträge um 0,02%.