Berechnungsbeispiel: Minijob und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 2017

Berechnungsbeispiel: Minijob und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 2017

In der betrieblichen Praxis tauchen immer wieder Fragen zur Abrechnung von Minijobs auf, oft geht es dabei um konkrete Berechnungsbeispiele, wie die Abrechnung aussieht, wenn ein Minijob und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt.

Sofern sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen hat, dann fallen keine Eigenanteile des Minijobbers zur Rentenversicherung an. Konkret heißt das, er verdient Brutto für Netto und hat keine Abzüge von seinem Bruttolohn.


Für den Betrieb fallen jedoch dennoch Lohnnebenkosten an. Die Befreiung des Arbeitnehmers von der Rentenversicherungspflicht hat keine Auswirkungen auf die Arbeitgeberbeiträge. Das bedeutet, dass der Betrieb weiterhin die pauschalen Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie (in aller Regel) auch die Pauschsteuer zu zahlen hat. Auf diese (Arbeitgeber)Beiträge wirkt sich der Befreiungsantrag von der Rentenversicherungspflicht nicht aus.


Berechnungsbeispiel 2017: Minijob und Befreiung – Bruttolohn 450 €:
Ein Minijobber hat sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Er verdient monatlich 450 €. Die 2 % Pauschsteuer wird vom Betrieb getragen.
Bruttoverdienst: 450 €
Arbeitnehmerbeiträge: keine
Nettoverdienst: 450 €

Arbeitgeberbelastung:
Krankenversicherung: 450 € x 13 % = 58,50 €
Rentenversicherung: 450 € x 15 % = 67,50 €
Pauschsteuer: 450 € x 2 % = 9,00 €
U1-Umlage: 450 € x 1 % = 4,50 €
U2-Umlage: 450 € x 0,3 % = 1,35 €
Insolvenzgeldumlage: 450 € x 0,09 € = 0,41 €
Lohnnebenkosten gesamt: 141,26 €


Nicht alle Minijobber verdienen jedoch 450 €. Das Groß der Minijobber liegt deutlich unter diesem Wert.


Berechnungsbeispiel 2017: Minijob und Befreiung – Bruttolohn 300 €:
Ein Minijobber hat sich von der Rentenversicherung befreien lassen. Er verdient monatlich 300 €. Die 2 % Pauschsteuer wird vom Betrieb getragen.

Bruttoverdienst: 300 €
Arbeitnehmerbeiträge: keine
Nettoverdienst: 300 €

Arbeitgeberbelastung
Krankenversicherung: 300 € x 13 % = 39,00 €
Rentenversicherung: 300 € x 15 % = 45,00 €
Pauschsteuer: 300 € x 2 % = 6,00 €
U1-Umlage: 300 € x 1 % = 3,00 €
U2-Umlage: 300 € x 0,3 % = 0,90 €
Insolvenzgeldumlage: 300 € x 0,09 € = 0,27 €

Lohnnebenkosten gesamt: 94,17 €


Ich hoffe diese Berechnungsbeispiele helfen Ihnen in der betrieblichen Lohnabrechnung. Wenn Sie weitere Informationen zum Thema Minijobs möchten, dann melden Sie sich zu meinem kostenlosen Newsletter mit exklusiven Inhalten an.

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3 Antworten

  1. […] Minijob und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht 2017 […]

  2. […] muss bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Befreiungsantrags, der Minijob-Zentrale angezeigt (Meldung versendet) […]

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